E&K leiterplatten

AGB

§1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Zahlungen und Leistungen und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Geschäftsbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden, denen hiermit widersprochen wird, verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2. Sollten einzelne Bedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmungen gilt die Regelung als vereinbart, die den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich gewährleistet. Vertragsvereinbarungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen verbindlich.

§2 Angebote

1. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnend sind. DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Hinweise in den Werbeprospekten sowie der Hinweis „geeignet für" etc. sind keine zugesicherten Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften der Ware gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Aufträge werden nur verbindlich mit dem von uns schriftlich bestätigten Inhalt. Zu mündlichen Zusagen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden ist nur der Geschäftsführer bevollmächtigt. Handelsvertreter sind zu keinerlei Bestätigungen von Vertragsabreden bevollmächtigt.

4. Geht der Bestellung eines Kunden kein schriftliches Angebot unsererseits voraus, ist der Kunde an die Bestellung 20 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Auftrages bei uns. Wird vor dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Inhalt des Vertrages sind in diesem Fall die Angaben im beigefügten Lieferschein maßgeblich.

§3 Lieferung

1. Die Liefermenge ist vertragsgerecht, wenn sie die schriftlich vereinbarte Menge nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreitet, bzw. ein Fertigungsnutzen.

2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen. Andernfalls können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einlagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Die Lieferung geschieht stets, auch wenn Franko Lieferung vereinbart ist, auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht in dem Augenblick auf den Auftraggeber über, in dem die Ware unsere Geschäftsräume oder die unseres Lieferwerks verlässt. Verzögert sich der Versand
ohne unser Verschulden, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Auftraggeber über.

3. Versicherungen erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Eine Verpflichtung zur Versicherung besteht nicht, wenn eine solche vom Auftraggeber nicht besonders angeordnet ist. Vom Auftraggeber für erforderlich gehalten und speziell gewünschte Verpackung oder Lieferart erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.

§4 Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit

1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten nur annähernd und werden bestmöglich eingehalten. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Zu den vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen gehört auch der Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. die Eröffnung des Akkreditivs.

2. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware.
3. Lieferverzug unsererseits tritt nicht ein, solange der Auftraggeber im Verzug mit seinerseits zu erbringenden Leistungen ist.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsstörungen beispielsweise durch Feuer-, Wasser- Maschinenschaden sowie alle sonstigen Hemmnisse, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns selbst schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzuges eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der eingetretenen Störungen.

5. Erwächst dem Auftraggeber wegen einer Verspätung der Lieferung, die auf unser Verschulden zurückzuführen ist, ein Schaden, so kann der Auftraggeber eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 vom Hundert, insgesamt aber höchstens 5 vom Hundert vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß in Benutzung genommen werden kann.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, falls der Verzug nicht auf vorsätzlichem Verhalten oder grobem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.

6. Werden bei Lieferverträgen auf Abruf die jeweils zu liefernden Teilmengen nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so werden dem Auftraggeber die durch die Lagerung entstehenden Kosten - beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft - bei Lagerung in unseren Räumen oder denjenigen unseres Lieferanten, mindestens aber 1/2 vom Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat in Rechnung gestellt. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosem Ablauf über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§5 Gewährleistung

1. Rügen wegen nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware sind unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel, die trotz unverzüglicher Prüfung nicht zu finden sind, müssen bei Feststellung ebenfalls spätestens innerhalb von 8 Tagen angezeigt werden.

2. Im Zeitpunkt des Überganges der Gefahr fehlerhafte Ware ersetzen wir kostenlos durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Dazu hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen.

3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages), Kündigung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch solcher, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Geschäftsführer oder leitende Angestellte. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehler des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

§6 Angemessene Nachfrist, Rücktrittsrecht

1. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe und unverschuldete Betriebsstörungen geben uns das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung oder Teillieferung entsprechend hinauszuschieben. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen und nach Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder
Verzug sind ausgeschlossen.

2. Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit - auch aus einem anderen oder früher abgeschlossenen Vertrag - im Rückstand ist, ruht unsere Lieferverpflichtung auch im Fall der Nachfrist. Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, ohne Nachfristsetzung zurückzutreten oder die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

§7 Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager oder Lieferwerk, ausschließlich Transportkosten, Zoll und Verpackung, die zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Sämtliche Berechnungen erfolgen in Euro.

2. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Ansprüchen die nicht rechtskräftig festgestellt sind oder deren Bestehen von uns bestritten wird, ist unzulässig.

4. Nach Fälligkeit der Rechnung (30 Tage ab Rechnungsdatum) werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Weitergehende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens werden hierdurch nicht berührt.

5. Wenn uns Tatsachen bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, können wir alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind oder für die wir erfüllungshalber Wechsel herein genommen haben, sofort fällig stellen. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Nebenkosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Auftrag verpflichtet.

6. Zahlungen dürfen nur an uns unmittelbar oder an einen von uns besonders Beauftragten geleistet werden. Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber herein, wenn der Wechsel bei der Landeszentralbank rediskontierungsfähig ist. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

§8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, wozu auch der Zahlungsverzug rechnet, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrag.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Auftraggeber verboten. Die Befugnis des Auftraggebers, im ordnungsmäßigen Geschäftsgang Vorbehaltware zu verarbeiten, endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns mit der Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Auftraggeber für uns vorgenommen. Aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehören oder aber nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Forderung an uns ab. Im Falle des Zusammentreffens von Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns ein im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Auftraggeber ist aber jederzeit auf unser Verlangen, insbesondere unverzüglich nach Zahlungseinstellung verpflichtet, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie gegen Wasser zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Besitzbeeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

§9 Ausschluss und Begrenzung der Haftung

Falls und insoweit die vorstehenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers unter den Gesichtspunkten der Nichterfüllung, Unmöglichkeit, des Verzuges, positiver Vertragsverletzungen und Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, Gesamtschuldnerausgleich, Fehlschlagen oder Schlechterfüllung von Nachbesserung oder Nachlieferung sowie unerlaubte Handlung ausgeschlossen. Die Haftung ist nur insoweit nicht ausgeschlossen, soweit wir aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertretung, Geschäftsführungsorgane, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haften.

§10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss übernationalen oder vereinheitlichen Rechts oder Deutschen Internationalen Privatrechts, soweit darin auf ausländisches Recht verwiesen wird. Ausgeschlossen sind insbesondere Regelungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

2. Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Heinsberg.

3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Aachen, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.